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Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Lohra
Kirchvers
  • Kirchstraße 6
Ev. Kirche und Kirchhof
Flur: 11
Flurstück: 50/4

Teil der Gesamtanlage:
historischer Ortkern Kirchvers

In der Ortsmitte an einem Platz mit vier einlaufenden Straßen angesiedelte Dorfkirche, von deren Kirchhofeinfassung sich im Norden und Osten noch Reste der Ummauerung erhalten haben. Das Äußere ist bestimmt durch die breiten Strebepfeiler, die dem steinsichtig verputzten Bruchsteinmauerwerk vorgesetzt sind. Der gestreckte, im Kern wohl romanische Bau ist um 1300 als Rechteck mit gerade geschlossenem, wenig breiterem Chor angelegt und während des 17. und 18. Jhs. verschiedentlich in größerem Umfang restauriert. Auffällig und für das Ortsbild bestimmend ist der mächtige, achteckige Haubendachreiter, der als doppelte welsche Haube 1701 anstelle eines kleinen Vorgängers aufgesetzt wurde. Das Innere ist mit einem spitzbogigen Holzgewölbe von 1602 gedeckt, das im Chor mit Kreuzrippen versehen ist. Im Langhaus dienen die zwei starken Gurtbögen auf Holzpfeilern als Turmstützen. Die während des 17. Jhs. eingebauten Emporen zeigen 1963 freigelegte barocke Brüstungsmalereien des Weidenhäuser Malers Aßmann mit Evangelistendarstellungen und Bildern aus dem Leben Jesu. Weitere Ausstattungsteile sind die mittelalterliche Steinmensa, die gotische Sakramentsnische, die in guter dörflicher Arbeit um 1600 entstandene Kanzel, das 1663 angefertigte Gestühl der Frauenbänke sowie das romanische Taufbecken mit auf senkrechten Stäben aufbauendem Rundbogenfries. Auf dem Kirchhof haben sich barocke Grabsteine und ein Gefallenenehrenmal erhalten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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