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Das Neustädter Marktkreuz, ein in Deutschland einzigartiges Rechtsdenkmal, bereits 1646 (oder 1669) urkundlich erwähnt, mehrfach erneuert, zuletzt 1949. Der Handschuh ist Zeichen für das vom König verliehene Marktrecht, das Schwert symbolisiert die sich aus der Marktgerechtigkeit ergebende Gerichtsbarkeit bzw. den "Königsbann", der den Marktfrieden garantiert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |