Sebastiansturm und Stadtmauer
Stadtmauer und Schalungsturm am Kiliansring
Altstadt Eltville nach 1300, Reste der Stadtmauer mit Türmen und Schalungstürmen
Stadtmauer Turmgässchen
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
  • Kiliansring 1
  • Rheinstraße
  • Platz von Montrichard
  • Matheus-Müller-Platz 1
  • Kiliansring 3
Reste der Stadtmauer mit Türmen und Schalentürmen
Flur: 34, 37, 41
Flurstück: 63/4, 82/5, 92/2, 97/23, 120/17, 144/66

Eine Ummauerung des Ortes wird bereits 1313 erwähnt, 1332 erhält Eltville das Stadt- und Befestigungsrecht. Danach folgt die Errichtung des heute noch erkennbaren, am Rheinufer parallel zum Fluss geführten, etwa rechteckigen Mauerrings. Die Stadtmauer war in regelmäßigen Abständen durch Pfeiler verstärkt, die auf Bögen einen teilweise überdachten Wehrgang trugen, sowie mit Schalentürmen versehen. Ehemals vier Haupttore waren mit quadratischen Türmen besetzt: nach Osten das Sülztor (Sülzpforte), nach Norden das Holztor (Holzpforte), nach Westen das Kappeltor (Cappelpforte), nach Süden das Martinstor (Martinspforte). Außerdem gab es weitere Pforten (Rheinpforte, Spitalpforte). Die Rheinpforte an der Rosengasse war noch um 1847 vorhanden.

An der rheinabgewandten Seite finden sich an den bruchstückhaften Mauerresten noch mehrere halbrunde Schalentürme. Von den Türmen sind erhalten: der Sülzturm (auch Stadtturm genannt; Rheingauer Straße 60), der Martinsturm (Eltzer Hof, Martinsgasse 2-6) und an der Südwestecke der Rundturm Sebastiansturm (Am Rheinufer). Die Südostecke des Mauerrings wird von der kurfürstlichen Burg mit Zwinger und Gräben eingenommen. Mauerreste sind erhalten im Westen am Matheus-Müller-Gelände, Schmiedegässchen, im Bereich Kiliansring (mit massiver moderner Überbauung), im Osten am Mauergässchen sowie als Bestandteil von Gebäuden am Rheinufer (Gasthaus Krone; Eltzer Hof).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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