Burghofstraße 1
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
  • Burghofstraße 1
Gensfleischhaus
Flur: 41
Flurstück: 9/2

Sogenanntes Gensfleischhaus, auch Freihaus. Nach der Tradition im 15. Jh. Hof der Mainzer Familie Gensfleisch gen. von Gutenberg, in dem Johann Gutenbergs älterer Bruder Friedrich („Friele") Gensfleisch 1434 bis 1447 gelebt haben soll. Im 16. Jh. Koppensteiner Hof. Das nach Zerstörung (vielleicht 1653) 1681 neu erbaute, zeitweise in Besitz des Bürgers Aloys Rau befindliche Anwesen wurde 1877 von Freifrau Isabella Langwerth von Simmern erworben, die hier ein Altersheim einrichtete; bis um 2000 zum benachbarten Hof Langwerth von Simmern gehörig, danach Verkauf und durchgreifende Erneuerung.

Langgestreckter Fachwerkbau, Erdgeschoss verputzt, im westlichen Teil massiv; hier sind vielleicht Grundmauern eines älteren Gebäudes erhalten. Im Obergeschoss der östlichen Giebelseite dekoratives Zierfachwerk mit Mannfiguren und Flechtrauten, im Eckpfosten geschnitzte Hausmarke mit Initialen „S W" und Jahreszahl „1681". Fachwerk der übrigen Fassaden überwiegend im 18. Jh. erneuert. Inneres mehrfach verändert, in einigen Zimmern barocker und klassizistischer Deckenstuck, außerdem weitere Ausstattungsteile wie Türblätter und Fenster mit Bekleidung, Lamperien und eine geschwungene Alkovenabtrennung. Der Treppenanbau der Südseite wurde nach 1891 angefügt; hier eine barocke Tür mit kräftiger Profilierung in Zweitverwendung.

Ein weiteres, im rechten Winkel angeordnetes, verputztes Fachwerkgebäude des 18. Jhs. enthielt im Erdgeschoss eine Kelterhalle. Dach mit Krüppelwalmen, rundbogiger Kellereingang, daneben Toreinfahrt. Das im Süden an den Burggraben grenzende Gelände mit umlaufender Mauereinfriedung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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