Rheingauer Straße 19
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
  • Rheingauer Straße 19
Flur: 34
Flurstück: 34

Möglicherweise im 16. Jh. erwähnt als

Halbes Haus, vor welchem ein Amtsknecht zum Verkauf kommende Waren ausrief. 1730 Besitz des Alfons Sambuga. 1885 Wirtshaus, 1929 Gasthaus Rheineck, später Altes Haus; jetzt Wohn- und Geschäftshaus.

Baukomplex an prominenter Stelle in der Stadtmitte. Die lange, mehrfach geknickte Straßenfront von ursprünglich zwei (oder drei) Gebäuden folgt an den Einmündungen von Schmitt- und Marktstraße dem Straßenverlauf. Der Kernbau ist ein stattliches, auf das 16. Jh. zurückgehendes, jedoch im 18. Jh. durchgreifend umgestaltetes Giebelhaus. Fenster mit Ohrenrahmen, im Erdgeschoss Ladenarkaden aus Sandstein nach Mainzer Vorbild, geschmückt von Keilsteinen mit Masken (ähnlich am gegenüberliegenden Rheingauer Hof, Rheingauer Straße 21). Dazwischen Hauswappen mit (Wacholder-)baum (ital. Sambuca) zwischen zwei Löwen mit Jahreszahl 1730, wahrscheinlich Datum des Umbaus durch Alfons Sambuga. Übrige Fenster und Gewände der Hoftür mit Ohrenumrahmung ebenfalls aus Sandstein. Jetzt teilverglaster Ladeneingang mit qualitätvoller Tür des frühen 19. Jhs. Gleichartige Fenster mit Schuppenstab, teilweise mit Zahnschnittkämpfer, wurden bei der jüngsten Renovierung entfernt (wiederverwendet in Hallgarten). Am Giebelbau waren hofseitig in Zweitverwendung bemalte bzw. reliefierte Bretter als Untersicht des Dachüberstandes angebracht, die vermutlich auf die Erbauungszeit (Ende 16. Jh.) zurückgehen; sie zeigen neben bandartiger Ornamentik die Initiale H und die Bäckerembleme Brot und Brezel (jetzt im Stadtarchiv).

An das Giebelhaus angebautes Eckhaus des frühen 19. Jhs. mit Walmdach. Auf massivem Untergeschoss leicht vorkragendes, verputztes Fachwerkobergeschoss. Wichtige stadträumliche Wirkung am platzartigen Straßenschnittpunkt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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