Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Das heute in die Häuserzeile eingebundene Wohnhaus soll 1669-70 durch Habeus (Habbäus) von Lichtenstern, schwedischer Gesandter in Mainz, erbaut worden sein, nachdem er 1668 das an den Stockheimer Hof des Freiherrn von Simmern angrenzende Grundstück als Geschenk des Erzbischofs Johann Philipp von Schönborn erhalten hatte. Der damalige Sommersitz soll zunächst eingeschossig errichtet und nachträglich aufgestockt worden sein. Die Herkunft der wohl früher gearbeiteten, reich ornamentierten Renaissance-Fenstergewände aus Sandstein wird in Mainz vermutet (vielleicht als Spolien von der abgebrochenen Martinsburg, nach anderer Quelle von einem Patrizierhaus stammend). Um 1753 entstand die hofseitige Portalumrahmung durch Baron Langwerth von Simmern, in dessen Besitz das Haus in diesem Jahr übergegangen war. Der zweigeschossige Ausbau folgte 1831, noch später die Erneuerung des Mittelfensters an der Straßenseite mit Balkon. Außerdem war früher ein Kellereingang zur Rheingauer Straße vorhanden. Eine dreibogige Einfahrt bildet die Verbindung zum Nachbargebäude Rheingauer Straße 37. Die Fassade des anschließenden Gebäudes wurde zur Rheingauer Straße modern verändert. An der Rückseite ein barockes Portal mit Ohrengewände und Oberlicht, darin eine Tür des frühen 19. Jhs. Eigenständige, straßenbildprägende Baugruppe in der Rheingauer Straße.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |