Rheingauer Straße 60
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
  • Rheingauer Straße 60
Stadtturm (Stadtarchiv)
Flur: 42
Flurstück: 24

Ehemaliger Sülzturm (Sultzturm). Mit der Stadtbefestigung nach 1332 erbauter Turm, der das Sülztor (benannt nach dem hier vorbeifließenden Sülzbach) am östlichen Stadteingang sicherte. Der Turm wurde im 30jährigen Krieg weitgehend zerstört. 1735 Einrichtung eines Stadtgefängnisses durch den Grafen zu Eltz als Gegenleistung für den Erwerb des Martinsturmes, der zuvor als Gefängnis gedient hatte. 1821 Abbruch des Tores. Der Aufbau des Turms in heutiger Gestalt erfolgte größtenteils um die Mitte des 19. Jhs., wahrscheinlich unter dem seit 1840 als Landbaumeister in Eltville tätigen Philipp Hoffmann. Der um 1900 als Amtsturm bezeichnete Bau enthielt im obersten Geschoss die Dienstwohnung des Gefängniswärters, nach 1915 die des Feldhüters. Die Arrestzellen in den drei unteren Geschossen wurden später als Obdachlosenasyl genutzt. Erneuerung 1987. Der Turm enthielt zeitweise das Stadtarchiv.

Stattlicher Turm auf quadratischem Grundriss. In den unteren drei Geschossen sind bei einer Mauerstärke von über 2 m und tonnengewölbten Räumen noch Reste des im 14. Jh. entstandenen Torturmes enthalten. Erschließung über eine innenliegende steinerne Wendeltreppe. Die äußere Gestaltung des 19. Jhs. mit hohem Zeltdach, vier Ecktürmchen und neugotischer Dekoration orientierte sich u. a. am Vorbild des Burgturmes. Die Fensterformen gleichen denen des 1838 nach Entwurf Philipp Hoffmanns erbauten Hauses Lade in Geisenheim. Der Stadtturm bildet eine weithin sichtbare Markierung des alten östlichen Stadtrandes.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
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Grenzstein
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