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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
Hattenheim
  • Hauptstraße (Hattenheim) 56
Hof Raitz von Frentz / Weingut Gerhard
Flur: 14
Flurstück: 78/3

1642 wird der Hattenheimer Besitz des Ritters Johann Bernhard Horneck von Weinheim an den kaiserlichen General Reichsfreiherr Jan von Werth verkauft. Durch Heirat und Erbe gelangt das Gut an Freiherr Raitz von Frentz, Ahne einer Kölner Patrizierfamilie. Heute Weingut Siegfried Gerhard.

Stattlicher Massivbau, sieben Achsen lang, mit Krüppelwalmdach, darauf ein quadratischer Haubendachreiter mit breitem Segmentbogenfenster. In der Mittelachse führt ein breites Eingangstor mit Korbbogenschluss in eine hallenartige Diele mit gleichartigem Tor zum Hof. An der Straßenseite im Scheitel das Vollwappen Frentz, darüber auf verzierten Konsolen ein Balkon mit geschmiedetem Gitter. Kassettiertes, mehrteiliges Holztor mit Kämpfer, darüber Verglasung in breiten Sprossen. Fenster in profilierten Ohrengewänden aus Sandstein (frühere gleichartige Sockelöffnungen nicht erhalten). Beeinträchtigungen durch Materialaustausch. Auf der Hofseite über dem Eingang Wappenkartusche mit Doppelwappen Raitz von Frentz/Werth und Jahreszahl 1667 mit Inschrift: „Winand Hieronym. von Frens Freyherr / Lambertina v. Frens geborn Freyn v. Werth." Im Inneren eine Holztreppe mit ausgesägten Balustern (Inv. 1965). Architektonisch qualitätvoll gestaltetes, ortsbildprägendes Herrenhaus.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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