Wacholder Hof
Luftbild um 1950
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
Erbach
  • Wacholder Hof
  • Klosterwiese
Wacholderhof
Flur: 4
Flurstück: 11/3, 24/3

Das ursprünglich zum Kloster Eberbach gehörige, in früherer Zeit vermutlich als Schafweide genutzte und dann als Wachholder Heide bekannte Gelände besetzten im Bauernkrieg 1525 die Rheingauer und andere gleichgesinnte Bauern, wobei sie das große Eberbacher Weinfass leergetrunken haben sollen. Im Trauttner-Gemarkungsplan von 1751 heißt das Gelände auf dem Wach Holter. 1773 erbaute hier der aus Mainz stammende Dechant v. Schmitz auf einem „erkauften Wüstfelde von 22 Morgen" den zur Pfarrei Erbach gehörigen Wachholder Hof, um seine in der Nähe gelegenen Weinberge besser bebauen zu können.

1888 wurde der im flach abfallenden Gelände des Kisselbachtales unterhalb des Eichbergs gelegene Wacholderhof durch die Landesregierung zur Erweiterung der Heil- und Pflegeanstalt Eichberg „mit Haus, Scheune, Stallungen, lebendem und totem Inventar und 41 Morgen Land" angekauft. Er diente als damals moderne „Ackerbaukolonie" sowohl der Versorgung der Anstalt wie auch der Therapie der Insassen durch sinnstiftende Tätigkeit in der Landwirtschaft. Zunächst ausgelegt für 75 Kranke, umfasste er eine komplette Wirtschaft für Milchkühe, Jungvieh, Schweine und Hühner sowie einen Weinbaubetrieb und eine Obstplantage.

Das Wohnhaus, ein schlichter, neuklassizistischer Putzbau mit Walmdächern, Eckquaderungen und Stichbogenfenstern entstand aus der Erweiterung eines ersten kubischen Baukörpers „als solides Krankengebäude mit 70 Betten". Scheune und langgestreckte Stallung, 1890/91 aus Backstein mit Satteldächern errichtet, bilden den Kernbereich des Wirtschaftshofes, in der Folgezeit vermehrt um einige Wohn- und Zweckbauten und von einer Mauer umgeben.

Bestandteil der Sachgesamtheit Eichberg.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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