Hauptstraße 2
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
Erbach
  • Hauptstraße (Erbach) 2
  • Sofienstraße 2
  • Hauptstraße (Erbach) 4
Hotel Tillmanns
Flur: 27
Flurstück: 603, 604, 605, 606

Das nordöstlich außerhalb des Ortskerns gelegene, Pfarracker genannte Gelände wird 1751als Molsberger Zehend District mit darin liegenden freye Hausplätz bezeichnet. Nach Überlieferung soll sich früher hier ein Klosterhof (?) befunden haben. Der um 1800 neu erbaute Landsitz wurde von der Familie Probst 1912 an den rheinländischen Fabrikanten Hugo Tillmanns veräußert, war dann Weingut Hof Tillmanns Erben und seit 1975 Hotel.

Die Gebäudegruppe umschließt einen viereckigen, gepflasterten Hof an der Südwestecke des zugehörigen Geländes. Auf vermutlich älteren Kellergewölben errichtetes, stattliches, zweigeschossiges Herrenhaus. Quergelagerter Massivbau von acht Achsen mit hochformatigen Fenstern, Krüppelwalmdach und Gaubenreihe. Der Hof wird seitlich begrenzt durch eingeschossige Neubauten in nachempfundenen Barockformen. Geschweifte Hofeinfahrt, bestehend aus Sandsteintorpfosten mit schmiedeeisernem Gitter. Mauereinfriedung aus verputztem Bruchstein (teilweise durch Beton ersetzt). An der Ostecke des früher im „landschaftlichen Stil" angelegten großen Gartengeländes, das u. a. ein Rosarium enthielt, ein schlichter Gartenpavillon mit massiver Rückwand und pfeilergetragenem flachem Zeltdach. Ein weiterer Pavillon an der Mauer wurde entfernt. Eine alte Kastanienreihe zieht sich im Garten entlang der Hauptstraße. Im Hof eine Sandsteinplastik, eine Gruppe aus drei Tieren (Affe mit zwei Wölfen?) darstellend.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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