Marktstraße (Erbach) 12
Marktstraße 12
Marktstraße (Erbach) 12
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
Erbach
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Ehem. Kohlhaas''scher Hof (Schloss Marcobrunn)
Flur: 27
Flurstück: 721, 722, 723, 724

Zu den Besitzern des wohl auf einen älteren Adelshof zurückgehenden Anwesens gehören in jüngerer Zeit u. a. 1873 Ritter und Edler von Oetinger, Baumeister Kleine und nach 1912 der Fabrikant Heinrich Kohlhaas. Das am rheinseitigen Ortsrand gelegene Gelände wird an der Westseite vom jetzt nicht mehr sichtbaren Kisselbach begrenzt.

Stattlicher barocker Massivbau des 18. Jhs. mit Mansarddach, dessen Schmalseite zur Marktstraße, die Hauptfront nach Süden zu Garten und Rheinufer orientiert ist. Fenster mit Ohrengewänden aus Sandstein. Der Westflügel wurde im späten 19. Jh. angefügt, der Turm mit Haube nach 1890 vorgesetzt, ebenso eine jüngere Veranda. An der Südseite soll sich früher ein Wappen befunden haben. Eine zur Marktstraße orientierte klassizistische Einfahrt mit gebälktragenden Pfeilern entstand nach 1800. In der anschließenden Einfriedungsmauer halbrunde Öffnungen in Sandsteingewänden. Im Hof ein eingeschossiges Wirtschaftsgebäude mit unverputzter Bruchsteinwand nach Westen, Mansarddach und modernen Gauben. Alle Gebäude nach Materialaustausch (Fenster, Dach) optisch verändert. Die zugehörige Freifläche des ehemaligen Parks wird von einer Bruchsteinmauer umschlossen. Auf dem nach Süden bis zur Umfriedungsmauer erhöhten Gelände sind eine Reihe alter Platanen, eine Kastanie sowie in der Westecke ein halb eingetiefter, aus Backstein errichteter und jetzt überwachsener Eiskeller erhalten. Früher erwähnte barocke Gartenfiguren aus Sandstein sind nicht mehr am Ort vorhanden. Das Anwesen ist ein wichtiger Bestandteil der Erbacher Rheinansicht.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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