Steinheimer Straße 16
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Rheingau-Taunus-Kreis
Eltville
  • Steinheimer Straße 16
  • Steinheimer Straße 18
  • Am Sonnenglück 3
  • Am Sonnenglück 1
Flur: 44
Flurstück: 298/2, 298/3, 299, 300

1904 plant der aus Köln stammende Landwirt Martin Heckmann auf einem 1901 von ihm im Distrikt Langenacker zur Anlage einer Obstplantage mit Wohnhaus erworbenen Grundstück die Erbauung „eines zerlegbaren und transportablen Holzwohnhauses", das um 1905 errichtet wurde. Ein weiteres Baugesuch für ein „Gärtner-Wohnhaus für die Obstplantage des Herr Martin Heckmann" von Architekt Kahm liegt 1909 vor. Dieses später als Villa Sonnenglück bezeichnete Haus ist nicht erhalten.

Kleines, eingeschossiges Wohnhaus mit weit ausladendem Satteldach auf winkelförmigem Grundriss, vielleicht 1909 nach Brand neu errichtet, mit östlich anschließendem, jüngerem, größerem Anbau, gelegen am Ostrand von Eltville inmitten eines jetzt stark zugewachsenen Parkgeländes mit altem Baumbestand. Das Holzhaus zeichnet sich durch geschnitzte, ausgesägte Gewände, Giebelstreben und Ortgangbretter aus, die sich mit Motiven wie Drachenköpfen und ornamentalen Schmuckformen an nordischen und karelischen Vorbildern orientieren. Es steht damit in einer Reihe mit ähnlichen Parkbauten dieser Zeit, etwa in Kronberg oder in Thüringen. Ein vergleichbares Beispiel findet sich im Park der ehemaligen Villa Rheinfried in Eltville, Wallufer Straße 25, wo ein kleines hölzernes Gartenhaus auch als „russisches Bretterhaus" bezeichnet wurde. Der ehemals weiträumige Garten der Villa Sonnenglück wird heute teilweise von Neubauten eingenommen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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