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Klosterbezirk außerhalb der Klostermauer
Bestandteile
Kloster Eberbach
Hof Geisgarten
Bernhardus-Kapelle
Großer und Kleiner Schuberg,
Vor dem Kloster / Hintere Bursenwiese mit Teich (Flurstücke Klosterwiese, Schafswiese)
Kisselbach und weitere Wasserläufe, Gräben und Stauwehr
Steinbruch
Ehemaliger Friedhof
Alte Wegeführungen (Grenzwege, Hohlwege) mit Grenzsteinen
Der Umfang der als Grünanlage ausgewiesenen Fläche entspricht im Wesentlichen dem äußeren Klosterbezirk, den der Geometer Andreas Trauttner 1753 anlässlich einer erneuten Absteinung der Grenzen auf einer Karte festgehalten hat. Sie zeigt die für Zisterzienser typische abgeschiedene Lage im oberen Talabschnitt des Kisselbachs. Der Bereich diente, wie auch der innerhalb der Klostermauern gelegene, der Versorgung der Klosterbewohner.
Das eigentliche Zisterzienserkloster Eberbach bildet den Kern auch des äußeren Klosterbezirks. (S. 342 Denkmaltopografie und eigener Eintrag in DenkX)
Die Altwege verlaufen östlich und westlich des Klosters, der Grenzweg mit Grenzsteinen auf der östlichen Seite. Die Steine datieren in die Mitte des 18. Jhs. und sind mit dem Abtstab und den Buchstaben „AE“ für Abtei Eberbach sowie der entsprechenden Jahreszahl gekennzeichnet.
Die Ackerfläche zwischen Klostermauer und Grenzweg (Großer Schuberg) weist mit mehr als 250 Jahren eine große Nutzungskontinuität auf.
Hof Geisgarten liegt im Norden des Klosterbezirks. Er ist ehemaliger Versorgungshof des Klosters und steht mit diesem in einer Blickbeziehung. (S. 341 der Denkmaltopografie und eigener Eintrag in DenkX)
Wiesenfläche zwischen Hof Geisgarten und Kloster, Kisselbach, Gräben. Im südlichen Abschnitt dieses Areals lag der Friedhof für Mitarbeiter und Bewohner der Einrichtungen des 19. Jhs. Zahlreiche Grabsteine wurde erst zu Beginn des 21. Jhs. abgeräumt, nur wenige verblieben vor Ort. Der entlang des Hattersheimer Weges führende Graben mit Stauwehr verläuft im Nordwesten und Westen des Klosterbezirks. Er wurde um 1174 angelegt, sein Abzweig vom Kisselbach liegt etwa 900 Meter weiter nördlich. (Zum Stauwehr siehe S. 340 der Denkmaltopografie und eigener Eintrag in DenkX). Er ist über weite Strecken noch gut erkennbar, an anderen jedoch fast vollständig verfallen.
Die Bernharduskapelle von 1701 im Wald südwestlich des Klosters gehörte ebenfalls in den historischen Klosterbezirk und hatte zu diesem Blickbeziehung. (S. 341 Denkmaltopografie und eigener Eintrag in DenkX)
Altwege mit Brücke und Teich südlich des Klosters (Flurstücke Vor dem Kloster, Hintere Bursenwiese) waren Bestandteil einer von Erbach und Kiedrich kommenden Altstraße zum Kloster, aber auch in den Hinterwald. (Eigener Eintrag in DenkX)
Wiesen- und Waldflächen südlich und südöstlich der L 3320.
Das Erscheinungsbild der gesamten Anlage hat sich im Wesentlichen erhalten. Im südlichen Bereich wurde es allerdings mit Ausbau der L3320 nachhaltig verändert: Bot sich dem von Süden kommenden Betrachter früher der Anblick eines offenen Wiesentales zwischen bewaldeten Hängen, so engt die Straße heute das Bachbett schluchtartig ein. Gleichzeitig beeinträchtigt vor allem die deutliche Verbuschung und Bewaldung zwischen Straße und Klosterareal die Sichtbeziehung auf das Kloster. Dadurch sind auch die dort liegenden Abschnitte der Altstraße und eine Brücke über den Kisselbach kaum mehr wahrnehmbar, die beide wesentliche erhaltene Bestandteile der alten Zuwegung zu der im Südwesten gelegenen Pforte waren.
Neben der strukturellen Raumwirkung innerhalb des abgesteinten Klosterbezirkes ist auch die funktionale bis heute gut ablesbar. Dies gilt insbesondere für die Nutzungskontinuitäten der angrenzenden Wiesen, Äcker und Waldstücke. Der Klosterbezirk ist daher Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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