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Das so genannte Schweizer-Haus wurde 1909 errichtet. Es stellt sich als im Erdgeschoss massives, in Ober- und Dachgeschoss als Blockbohlenbau gefügtes Gebäude dar, das mit einem flach geneigten Satteldach abschließt. Die Dachneigung, der für die hiesige Region untypische, weite Dachüberstand und der weit auskragende Balkon, der über einen in die Hausecke eingezogenen Treppenaufgang zu erreichen ist, machen das Haus zu etwas Besonderem. Die detailreichen Schnitzarbeiten an Balkon- und Treppengeländer sowie an den Gebälkzonen zum Dachgeschoss hin sind von künstlerischem Wert. Das Gebäude ist somit aus künstlerischen sowie aus geschichtlichen Gründen geschützt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Jüdischer Friedhof | |
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