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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Roßdorf
  • Darmstädter Straße 9
Gasthaus "Zur Sonne"
Flur: 1
Flurstück: 586/2

Das aus mehreren Baukörpern bestehende Anwesen entstand zu unterschiedlichen Bauzeiten, die trotz der Verschindelung an den Fassaden noch deutlich ablesbar sind. Das Anwesen besteht aus einem giebelständigen zweigeschossigen Fachwerkgebäude, dessen Abwalmung auf eine Veränderung, die sekundär zum Dach des später anschließenden Gebäudes erfolgte, hinweist. Die historische Fensterteilung sowie der Geschossüberstand sind erhalten und lassen auf den Erhalt des Fachwerkgefüges sowie weite Teile des Dachwerks schließen. Das Gebäude wurde vermutlich bereits im 17. Jahrhundert als Schmiede errichtet, die über drei Generationen hin in Betrieb war. 1803 kaufte ein Wirt und Bäcker das Haus, 1810 wurde die Gastwirtschaft „Zur Sonne" eröffnet. Nördlich wurde 1876 ein zweigeschossiges, traufständiges Gebäude angefügt, das die Toreinfahrt überbaut, ebenso ein Brennhaus und ein kleiner Tanzsaal. Im Erdgeschoss zeigen sich rundbogig abschließende Fenster mit dunkel abgesetzten Laibungen. Ein 19053 errichteter, ebenfalls nördlich anschließender, eingeschossiger, massiver Anbau beherbergt bis heute den „Sonnensaal". Das Sockelgeschoss aus Sandstein gleicht das Straßengefälle aus. Die Fassade wird gegliedert durch zwei Zwerchhäuser an den Gebäudekanten, durch Lisenen leicht hervorgehoben sowie horizontalen Gesimsbändern. Die hohen Saal-Fenster in Sandsteingewänden des Hauptgeschosses sind symmetrisch verteilt als zweibahnige Fenster, in der Mittelachse ein dreibahniges Fenster mit überhöhtem Mittelteil. Das trotz mehrfachem Eigentümerwechsel bis heute als Gasthaus genutzte Gebäudeensemble ist aufgrund seiner ortsgeschichtlichen Bedeutung, seiner ortsbildprägenden Lage direkt gegenüber der Einmündung der Straße nach Ober-Ramstadt und seines bis in das frühe 18. Jahrhundert reichenden Baualters einschließlich aller straßenseitigen Gebäude als Kulturdenkmal geschützt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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