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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Roßdorf
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  • Glockenblumenweg
Gärtnerei
Flur: 9
Flurstück: 518/6, 519, 523, 547, 551, 555, 559/3, 559/4, 559/7, 559/8

Ab 1909 von dem Obergärtner Heinrich Seibert zusammen mit dem Gartenarchitekten Kayser aus Frankfurt a.M. angelegte Großgärtnerei. Bis 1911 entstand ein Wohnhaus, dem in etwa 50 m Entfernung bis 1913 eine Packhalle mit Keller und Lagerhaus zugeordnet wurde. In den Jahren zwischen den Kriegen beschäftigte die Gärtnerei 30 bis 40 Mitarbeiter. Vom Gartenportal an der Straße führt eine Allee direkt zu einem platzartig gestalteten Beeich vor dem Wohnhaus. Dieses präsentiert sich als eingeschossiger Putzbau über einem gelben Sandsteinsockel, mit Satteldach und Vorbau an der Giebelseite, der - heute geschlossen - ursprünglich als offene Holzkonstruktion über dem Massivsockel ausgeführt war. Die Giebel ist mit einer kleinteiligen Verschindelung versehen, das Dach zeigt breite Schleppgauben. Die gesprossten Holzfenster sind mit hölzernen Klappläden ausgestattet. Die Packhalle stellt sich als Winkelbau aus Ziegelmauerwerk dar, teilweise durch kräftige Holzstützen gegliedert. Der Flügel zur Straße ist mit einem Wohnbereich ausgestattet, die große Halle wird von einem hohen Satteldach mit großen, rautenförmigen Ladegauben abgeschlossen. Der nördliche, verbretterte Flügelbau wird durch ein hohes Mansarddach dominiert. Auf dem Gelände findet sich noch alter Baumbestand sowie Reste wie Gehwegsteine und Beetbegrenzungen der ursprünglichen Gartengestaltung. Die noch heute bestehende Gärtnerei ist mit Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und Gartengestaltung aus geschichtlichen Gründen als Sachgesamtheit geschützt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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