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Auf dem Friedhof, der 1833 unweit des alten Kirchhofs eingerichtet wurde, sind drei bemerkenswerte neugotische Grabmäler aus Sandstein aufgestellt. Zwei stammen aus dem Jahr 1873: Auf Sockeln, deren seitliche Oberkanten mit Voluten geziert sind, stehen aufwendige, maßwerkartig ausgebildete Steinkreuze. Das dritte ist ohne Inschrift. Es hat ebenfalls die Form eine Kreuzes, dessen achtseitige Arme nagelkopfartig abschließen. Im Schnittbereich der Kreuzarme erscheint das Relief eines Kleeblatts. Die sehr individuellen, anspruchsvoll gearbeiteten Grabzeichen sind Kulturdenkmäler aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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