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Der Name der Straße rührt daher, dass an dem Haus Nr. 2 ein kleiner, verschließbarer Altar angebaut ist, der bei Prozessionen genutzt wird. Das Haus ist traufständig und mit Schindeln verkleidet; es stammt wohl aus dem 18. Jahrhundert und gehört zu den großen Vorstadthäusern, ist aber durch Anbauten und Fenstervergrößerungen stark verunklärt. Der Altar selbst ist als Sachteil aus kulturgeschichtlichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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