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Ursprünglich ein Fachwerkeinhof zu fünf Zonen, traufständig gegenüber dem ehemaligen Obertor errichtet und so die Obergasse abschließend. Das nach einer später aufgemalten Jahreszahl 1879 errichtete und noch heute der Landwirtschaft dienende Anwesen ist insbesondere durch einen jüngeren, die frühere Tenne mit einschließenden Stalleinbau und vergrößerte Fenster im Wohnbereich verändert, dies beeinträchtigt seine städtebauliche Bedeutung jedoch nur unwesentlich.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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