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Der fünfzonige Einhof ist mit kurzen Brettern auf regionalfremde Weise verkleidet. Kubatur, deutlich gebliebener Geschossüberstand sowie Größe und Anordnung der Fenster lassen auf ein wenig gestörtes Fachwerk des 18. Jahrhunderts schließen. Bemerkenswert ist die Dreiergruppe der Fenster der Oberstube. Der durch einen Winkelbau zu Beginn des 20. Jahrhunderts erweiterte Einhof, von dem, soweit sichtbar, nur der Eingangsbereich und der Stall stärker verändert wurden, ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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