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Das Fachwerkgefüge des dreizonigen ehemaligen Einhofs wird im Obergeschoss durch Mann-Figuren mit Kopfwinkelhölzern und Gegenstreben regelmäßig gegliedert. Der Hof stammt demnach wesentlich aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. In späterer Zeit erfolgte eine rückwärtige Erweiterung, das Dach wurde zu einer mächtigen Mansardkonstruktion ausgebaut und das Hauptgeschoss konstruktiv ersetzt. Die einzelnen Bereiche Tenne, Stall, Wohnteil blieben aber nachvollziehbar, und das im Straßenbild wirkungsvolle Gebäude ist aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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