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Das Anwesen besteht aus einem Einhof, der nach der Stockschwelleninschrift im mittleren 18. Jahrhundert (das genaue Baudatum ist unlesbar) für zwei Bauherren durch den ortsansässigen Zimmermeister Christoffel Bütner errichtet wurde. Das Gefüge ist sparsam und wird durch halbe und in ihrer Ausbildung reduzierte Mann-Figuren verstrebt. Im aus Bruchstein gefügten Sockel blieben runde Kellerfenster erhalten. Stall- und Tennenbereich wie ein kleiner Winkelanbau sind verändert. Dem Hof kommt dennoch eine geschichtliche und eine besondere städtebauliche Bedeutung zu.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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