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Jenseits des Bachs blieb das Backhaus erhalten. Es handelt sich um einen kleinen gestreckten Fachwerkbau, der möglicherweise gegen 1700 errichtet worden ist. Das sich über niedrigem Kellersockel erhebende Gefüge wird durch einfach verriegelte Mann-Figuren ausgesteift. Außer der Backstube enthält das Gebäude einen weiteren Raum: 1704 lässt es sich wohl als ein "Gemein Back-" und "Gemein Hirten Hauß" erfassen; entsprechend wird der Raum als Hirtenstube bezeichnet. Das beeindruckende, in dieser erweiterten Form selten gewordene Beispiel des früher sehr verbreiteten Backhaustypus ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |