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Mit dem Giebel zum Weg stehendes Fachwerkhaus in einem ansprechenden, kräftigen und klaren Gefüge, wohl zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Einhof aufgerichtet. Dreiviertelhohe Streben erscheinen lediglich an den Eckständern, die Wandständer sind nur einfach verriegelt. Das obere Geschoss kragt noch aus und das Quergebälk ist gerundet. Das später um eine Zone nach links erweiterte Haus ist als Ausdruck seiner Bauzeit und der sozialen Zuordnung seines Bauherrn, aber auch als einer der wenigen im Dorf fast ungestört erhaltenen Fachwerkbauten Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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