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Giebelständiger Streckhof aus dem ausgehenden 18. Jahrhundert. Der zweizonige Wohnteil ist zum Hof hin verschalt, zeigt aber an der Giebelseite sein Gefüge, das im Obergeschoss durch halbe, der Bauzeit gemäß ohne Kopfstreben auskommende Mann-Figuren ausgesteift ist. Das Erdgeschoss hat man in konstruktiver Weise ersetzt, wobei die Symmetrie der oberen Wandteile wieder aufgenommen wurde. Dem Wohnteil folgen, wenig jünger, Stall- und Tennenzone. Der Hof ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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