Zentralbau
Turmruine
Nordbau
Willina 1
Südbau
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Vogelsbergkreis
Schlitz
Bernshausen
  • Willina 1
  • Im Lenchenröder Graben
Willina
Flur: 3
Flurstück: 148/5, 149

Die kleine Gebäudegruppe hat ihren Platz in einigem Abstand östlich des Dorfs am Waldrand an einer Stelle, die eine weite Aussicht über das Schlitztal bis hin zur Stadt bietet. Errichtet wurde sie 1823/24 als Wohnsitz für Graf Friedrich Wilhelm v. Schlitz gen. Görtz und seine Frau Juliane Carolina geb. Gräfin Giech. Aus den zusammengezogenen Vornamen des Paars entstand die Bezeichnung Willina.

Symmetrisch angelegt, besteht das Anwesen aus einem breiten Remisengebäude, vor dem zwei eingeschossige Wohnhäuser einen rechteckigen Hof begrenzen. Ursprünglich scheint nur das linke der Wohnnutzung gedient zu haben. Die Gebäude sind schlicht aus Bruchsteinen gemauert, die Baukanten gequadert; die Öffnungen, rundbogig an der Remise, rechteckig an den Wohnhäusern, werden von Werksteinen eingefasst. Alle Bauten schließen mit Mansarddächern, über den Eingängen der Wohnhäuser befinden sich Zwerchhäuser aus Fachwerk, das rechte mit Rundbogenfenster. Die Hofzufahrt wird von zwei Linden flankiert.

Die Willina wurde zunächst wohl auch landwirtschaftlich genutzt, sie diente nach dem Tod Graf Friedrich Wilhelms 1839 als Revierförsterei (ein seitlicher Torpfosten ist bezeichnet C. G. 1847) und wurde um 1970 - nach Umbauten - wieder gräfliches Domizil.

Benachbart ist im Wald über rundem Grundriss eine künstliche Turmruine erhalten, die zur Ursprungsanlage gehört.

Mit ihrer Schlichtheit und ihrem Bezug zu Landschaft und Wald, mit ihrem Entstehungshintergrund - Graf Friedrich Wilhelm hatte sich mit seinem Vater überworfen und die Hallenburg verlassen - und noch mit der Namensgebung ist die Willina ein Ausdruck des romantischen Zeitalters und Kulturdenkmal aus bau- und ortsgeschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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