Im Grund 16
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Vogelsbergkreis
Schlitz
  • Im Grund 16
Ehem. Schafhof
Flur: 1
Flurstück: 1305/2

Der mächtige, repräsentative Fachwerkbau entstand - nach der Inschrift über dem Türsturz - 1620 für Dietrich von Schachten. Er gehört zu den größten und ältesten Bauten der Obertorvorstadt. Über einem hohen Hausteinsockel zweigeschossig aus starken Balken konstruiert, zeigt er deutlich die Merkmale seiner Bauzeit: Ausladende Mann-Figuren an Eck- und Bundständern, einfache Verriegelung und die regelmäßige Positionierung der Wandständer über den Balkenköpfen ergeben einen klaren, wirkungsvollen Fachwerkraster, dessen Quergebälke durch zum Teil doppelte Taubänder und Rundstäbe ausgeziert sind. An den Eckständern des straßenseitigen Giebels erscheinen aufwendig gearbeitete Säulenmotive mit abschließenden doppelten Spiralen. Die ehemals wohl reiche Eingangssituation enthält heute eine zweiflügelige Tür aus dem frühen 19. Jahrhundert mit klassizistischen Elementen.

Historisch vermittelt der Bau, der das zu einem Hof gehörende Wohngebäude darstellte, den schließlich fehlgeschlagenen Versuch der Familie von Schachten, in die Herrschaft Schlitz einzutreten. Das Anwesen mit großen Ställen und Scheunen war bis 1912 herrschaftlicher Schafhof, dann gräfliche Meierei, die nach dem Zweiten Weltkrieg stillgelegt wurde. Seit 1952 dienen die 1894 (Westflügel) und 1913 (Südflügel) neu errichteten Stallgebäude der Kornbrennerei der Hessischen Staatsdomäne Karlshof (jetzt "Schlitzer Destillerie"). Sie umstehen die Fläche vor dem Wohnhaus an zwei Seiten und treten als Massivbauten mit Fachwerkobergeschossen auf. Der ehemalige Schafhof ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen, das Wohnhaus auch wegen seiner künstlerischen Bedeutung Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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