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Fünfzoniger, in den Grundzügen relativ gut erhaltener Einhof, der in zeittypischer Weise als Fachwerkbau mit konstruktivem Gefüge errichtet worden ist. Es wird durch geschosshohe Streben ausgesteift und gegliedert, das Obergeschoss hat ein durchlaufendes Brüstungsriegelband sehr schön bewahrt. Der Wohnteil weist zusätzlich unterhalb der Fenster schräggestellte Stiele auf. Er ist im Gegensatz zum Wirtschaftsbereich über einem Kellersockel - und krummer Schwelle - errichtet. Markant ist das Quergebälk, das noch einen Geschossvorsprung und feine Profile aufweist. Die die ganze Hausbreite einnehmende Rähminschrift ist leider verschliffen, erkennbar blieb der Name des Zimmermeisters Daniel Martin aus Ober-Seibertenrod und das Datum der Aufrichtung: der 27. Mai 1814. Der vor der Kirche stehende Bau ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Grenzstein |
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