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Dreizoniges traufständiges Fachwerkanwesen eines Vorstädters, nach der Stockschwelleninschrift am 12. Juni 1828 durch den Zimmermeister Konrad Ruhl "erhoben". Die einen Denkspruch zitierende Inschrift und ein Profil an den Füllhölzern bilden zugleich den einzigen Schmuck des sehr sparsamen, teilweise als Ständerkonstruktion errichteten Gefüges. Den zwei Zonen des Wohnhauses folgt links eine Tenne. Das Anwesen ist Kulturdenkmal aus sozialgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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