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Viereckige Anlage, abgegrenzt durch eine Trockenmauer von 1950 aus mächtigen Basaltsteinen; älter sind die Torpfosten, von denen der Linke mit der Inschrift "Fried / Hoof / 1840" bezeichnet ist - vorher waren die Bestattungen der Schadgeser Toten in Stockhausen erfolgt.
Im nördlichen Abschnitt der Einfassungsmauer dient eine überhöhte Wand aus Säulenbasalt mit kurzen Wangenmauern und Inschrifttafel als Gefallenendenkmal.
Ein wiederverwendetes gotiserendes Grabkreuz aus Gusseisen und eine neugotische Stele aus rotem Sandstein sowie vier Friedhofslinden zählen zum Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |