Siebertshof 2, 4 und 4A
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Vogelsbergkreis
Schlitz
  • Siebertshof 2
  • Siebertshof 4A
  • Siebertshof 4
Sog. Ritterhof
Flur: 16
Flurstück: 150/2, 151/2, 163/1

Auffallend mächtiges dreigeschossiges Fachwerkhaus. Kennzeichen des wohl um die Mitte des 17. Jahrhunderts errichteten Gefüges (die das Jahr 1697 nennende Bauinschrift ist erst in jüngerer Zeit aufgemalt) sind einfache Verriegelungen und gebogene Dreiviertelstreben, die an der Traufseite durch Kopfwinkelhölzer mit Herzen zu kräftigen Mann-Figuren erweitert sind. Veränderungen und Erweiterungen lässt insbesondere die Giebelseite zur Straße Siebertshof unterhalb des mit Wettbrettern verkleideten Giebels ablesen; an der Traufseite hinterließ eine Erneuerung im 19. Jahrhundert doppelte Ständerstellungen zwischen den Fenstern und eine angepasste Eckverstrebung im Erdgeschoss. Wirkungsvoll sind die deutlichen Geschossauskragungen, wobei Friese aus kleinen Konsolen und abgerundete, mit spiraligen Ornamenten bemalte Füllhölzer die Quergebälke akzentuieren. Über der Mitte der Traufseite erhebt sich ein Zwerchhaus mit geschweiften Fußstreben im Giebeldreieck. 1914 erfolgte an der linken Giebelseite eine reizvolle Erweiterung. Ihre historisierende Fachwerkfront ist durch große Öffnungen aufgelöst. 1958 wurde an der Traufseite ein bereits 1935 geplanter Vorbau angefügt, dessen Konstruktion sich dem Haus anpasst, jedoch abträglich für die Gesamtwirkung des Anwesens sein dürfte. Die Bezeichnung Ritterhof ist wohl darauf zurückzuführen, dass es sich um einen Lehnshof handelte, der im Kriegsfall einen bewaffneten Reiter zu stellen hatte. Auch ist er zeitweise herrschaftliches Absteigequartier gewesen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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