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Das auf bemerkenswerte Weise gewachsene und geteilte traufständige Anwesen ist als eine Art Streckhof zu bezeichnen, dessen ältester Abschnitt rechts wesentliche Teile eines Gefüges zeigt, das der Zeit um 1700 angehören dürfte. Kennzeichen sind außer einer sehr regelmäßigen Stellung der Wandständer die einfache Verriegelung sowie die Verstrebungen der Eckständer in der besonders im Erdgeschoss markant auftretenden älteren Mann-Form. Nach links folgen in zwei Phasen des 18. und 19. Jahrhunderts errichtete schmale Erweiterungen, die recht sparsam und unregelmäßig konstruiert sind. Kennzeichen der wirtschaftlichen Entwicklung im Anwesen sind hier der hohe Kellersockel und ein Zwerchhaus im Dach. Kulturdenkmal aus stadt-,wirtschafts- und sozialgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |