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Am nördlichen Rand der Altstadt ist an dem Mühlgraben, der bereits unterhalb der Langemühle von der Nidda abzweigt und dann weiter durch die Stadt fließt – oder floss – die Wagnersmühle angelegt. Der Komplex besteht aus drei Bauabschnitten. Links, zur Stadt hin, steht sehr stark verändert und ergänzt das geräumige spätklassizistische frühere Mühlengebäude, an dessen Giebelseite der Mühlgraben verläuft. Rechts daneben hält sich noch die bemerkenswerte Fachwerkfassade eines nicht weniger anspruchsvollen Wohngebäudes in einem für die Entstehungszeit typischen schlichten und kräftigen Gefüge, das durch einfache Verriegelung und regelmäßig eingesetzte, konkav gebogene Geschossstreben – losgelöst vom Bundständer – gekennzeichnet ist. Die nur mit einem Kantenprofil versehene Stockschwelle enthält eine heute nicht mehr vollständig lesbare Antiqua-Inschrift, die den Bau Gottes Hand anvertraut und den Zimmermeister Curd Nis neben dem Baujahr 1634 nennt. Das Fachwerk entstand also im Dreißigjährigen Krieg, zwei Jahre vor der fatalen Brandschatzung der Stadt, und es weist die älteste erhaltene "Signatur" eines Zimmermanns im engeren Vogelsberg auf. Das im 19. Jahrhundert erneuerte Erdgeschoss bewahrt eine schöne zweiflügelige Haustür des Klassizismus inklusive des am Sturz mit einem Bogenfries versehenen Türrahmens. Rechts anschließend bilden drei Wirtschaftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts – ein zweigeschossiger Bau unter Krüppelwalmdach, eine dreizonige, als Ständerkonstruktion errichtete Scheune und ein jüngerer Stallbau mit Fachwerk-obergeschoss – den markanten Abschluss des Hofs und der Altstadt nach Nordosten. Während das gesamte Anwesen einen Teil der Gesamtanlage Altstadt Schotten darstellt, ist der Trakt der Wirtschaftsgebäude explizit wegen seiner hervorgehobenen städtebaulichen Position zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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