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Traufständiger, zweizoniger Fachwerkbau mit verputzter Straßenfront. Geschossvorkragung und Öffnungen (in Zweier- und Dreiergruppen zusammengefasste Fenster) lassen darauf schließen, dass ein wenig gestörtes Gefüge erhalten ist. Die Rückseite und die einsehbare rechte Giebelseite haben teilweise einfache Verriegelungen und konvexe, fast geschosshohe Streben bewahrt, die Entstehungszeit des Hauses ist noch im 17. Jahrhundert zu suchen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Grenzstein |
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