Hauptstraße 32
Hauptstraße 32
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Vogelsbergkreis
Schotten
Eichelsachsen
  • Hauptstraße 32
Flur: 2
Flurstück: 295

Die größere Hofanlage, in der außer der Landwirtschaft eine Gastwirtschaft und eine Metzgerei betrieben wurden, besteht aus dem wohl noch vor der Mitte des 19. Jahrhunderts errichteten giebelständigen Wohnhaus und ergänzenden Bauten, die den Hof an drei Seiten einfassen. Das Haus ist über zur Straße hin hohem Sockel zunächst zweizonig als konstruktiver Fachwerkbau errichtet und in späterer Zeit - wohl an der Stelle eines dann abgebrochenen Wirtschaftstrakts - angepasst erweitert worden. Kennzeichen des ursprünglichen Gefüges sind am Giebel die Gruppierung der Wandständer zwischen den Fenstern und schräg eingesetzte Hölzer in Brüstungsgefachen. An klassizistischen Vorbildern geschult ist die Ausführung der zweiflügeligen Haustür aus der ersten Bauzeit. Eine traufständige, konstruktiv gefügte Scheune schließt die ansteigende Hofreite nach rückwärts, ein unwesentliches Nebengebäude an der dritten Seite ab. Zwischen Wohnhaus und Scheune steht ein niedriger Stall aus Basalt mit Ladeluke im biberschwanzgedeckten Dach. Vor dem Haus blieb eine große Wasserpumpe aus Gusseisen erhalten. Sie hat die Form einer kannelierten Säule, die über verziertem Sockel und Kranz aus knospenartig ausgebildetem Blattwerk (Akanthus und Schilf) gleichsam aufwächst und mit korinthisierendem Kapitell abschließt. Reich ausgebildet ist auch der Wasserspeier und das dazu gehörende Becken in Kelchform. Die Hofanlage mit dem Brunnen ist ein Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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