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Von kulturgeschichtlichem Interesse sind der aus dem 19. Jahrhundert stammende Südwestabschnitt der Einfassungsmauer mit dem gusseisernen Portal und die innerhalb der Mauer stehende Reihe von vier mächtigen Linden. Erhalten blieben außerdem an der Mauer fünf nur noch als Bruchstücke vorhandene barocke Grabsteine, wohl alle aus einer Werkstatt, zwei davon mit Abbildungen des Gekreuzigten und drei mit Darstellungen der Familien der Verstorbenen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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