Gefallenendenkmal von 1929
Gefallenendenkmal von 1963
Grabstein
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Vogelsbergkreis
Schotten
Betzenrod
  • Götzener Weg (Am Kirchhof)
  • Am Schellberg
Friedhof und Gefallenendenkmäler
Flur: 1
Flurstück: 294, 296

Der Friedhof liegt südlich des Dorfs am Schellberg, der eine weite Aussicht insbesondere in das Tal der Nidda gewährt. Acht recht gut ausgeführte Stelen aus Sandstein mit figürlichen Darstellungen, entstanden im 18. Jahrhundert, sind vor und in der modernen Friedhofshalle aufgestellt.

Im Bereich des Friedhofs wurden zwei Gefallenendenkmale errichtet. Das für die Opfer des Ersten Weltkriegs entstand 1929 südwestlich außerhalb der Friedhofseinfassung. Es ist aus Quadern einer dunklen Basaltart in der stilisierten Form eines kurzen Katafalks hergestellt, der untere Bereich ist mit den Namen und Daten der Opfer beschriftet, der eingezogene obere Teil zeigt außer einer erhabenen, widmenden Umschrift die Zahlen 1914 und 1918 sowie das Relief eines Schwerts. Bekrönend ist dem Monument ein Kreuz aufgesetzt.

Für die Opfer beider Weltkriege wurde 1963 ein weiteres, nun architektonisch ausgebildetes Denkmal auf dem Friedhof errichtet. Ein Viereck aus Basaltmauern verbreitert sich nach Westen und ist dort offen. Es hat als obere Abdeckung eine leichte Betonplatte, die über den Mauern auf dünnen Metallstäben schwebt. An der offenen Seite tritt die Platte spitz vor und ist dort an einem sehr schlanken vierseitigen freistehenden Betonpfeiler angehängt, der die Architektur markant überragt und zusätzlich als Postament für ein Kreuz dient. Metalltafeln mit Inschriften sind an den Mauerinnenseiten angebracht.

Im Zusammenhang mit dem Friedhof und den Gefallenendenkmälern sind sieben Linden als Kulturdenkmäler zu schützen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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