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Um die Kirche gruppiert sich außer öffentlichen Nutzbauten eine Anzahl von Höfen, die dicht und unregelmäßig angeordnet und zumeist umgestaltet oder überformt sind. Auf In der Bornecke 7 trifft das insofern auch zu, als dem aus dem 19. Jahrhundert stammenden Einhof die Tennenzone abgenommen wurde. Ansonsten tritt gut erhaltenes zeittypisch konstruktives Fachwerk zu Tage, das die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Hofs vermittelt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |