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Der große, insgesamt verschindelte Einhof entstand im mittleren oder späten 19. Jahrhundert. Er ist mit seiner Rückseite zur Straße, mit der Front nach Südosten ausgerichtet und bildet den nordöstlichen Abschluss des dicht bebauten Dorfkerns. Bemerkenswert ist die symmetrisch gegliederte Fassade des Wohnteils, deren Zentrum die schöne zweiflügelige Haustür aus der Bauzeit darstellt. Die weniger repräsentative Rückseite bewahrt im Obergeschoss ältere Fenster mit nur einem beweglichen Flügel. Wegen des verhältnismäßig ungestörten Erhaltungszustands (nur die früheren Wirtschaftszonen sind teilweise massiv ersetzt) kommt dem Hof die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |