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Von einem Ein- oder wahrscheinlicher einem Streckhof ist der zweizonige Wohnteil aus dem späten 18. Jahrhundert in städtebaulich bedeutender Eckposition erhalten. Er wird durch gut ausgebildete Mann-Figuren verstrebt, hat spiralig ausgearbeitete Stäbe an den Eckständern und eine Geschossauskragung mit abgerundeten Balkenköpfen und Füllhölzern.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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