Kirchweg 2
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Vogelsbergkreis
Wartenberg
Landenhausen
  • Kirchweg 2
Pfarrhof
Flur: 1
Flurstück: 91/5

Das Anwesen besteht aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude auf großem Gartengrundstück. Letzteres ist teilweise durch eine niedrige Quadermauer mit Zaun und Tor aus der Zeit um 1860 eingegrenzt; in einer Ecke ist ein vierseitig ummauertes Wasserloch erhalten. Ältester Bauteil des Pfarrhofs ist das Wirtschaftsgebäude, ein zweigeschossig verstrebter Ständerbau, der unter der Traufe den Zimmermann IOHAN HENRICH HELMVHT und das Baujahr 1700 oder 1701 nennt. Daran schließt sich, seit 1948 durch einen schmalen Zwischentrakt verbunden, das (nachträglich?) mit 1705 datierte Wohnhaus an. Es ist ein über gewölbtem Keller sehr gediegen ausgeführter zweigeschossiger Fachwerkbau mit zweifach verriegelten Männern an den Eckständern und an mittleren Ständern im Obergeschoss der Traufseite und im Giebel. Das Obergeschoss kragt aus, die Füllhölzer zwischen den fein profilierten Balkenköpfen sind durch doppelte Taustäbe geschmückt. Während die Rückseite des Hauses schlicht in Erscheinung tritt, erhielt die südliche Giebelseite eine besondere Ausgestaltung. Hier kragt im Obergeschoss die Kette der Brüstungsriegel mit dem darüber stehenden Wandstreifen über wulstigen Konsolen vor, und drei der Brüstungsgefache sind mit Raute beziehungsweise mit geschweiften Andreaskreuzen ausgefüllt. Danach gehört das Haus zu der Gruppe von Fachwerkgebäuden, die in der Folge des Edelhofs in Crainfeld und der Teufelsmühle in Ilbeshausen zu betrachten sind. Das Pfarrhaus ist in dieser bedeutenden Eigenschaft – wie Schnepfenhain 7 in Landenhausen – in der Literatur bisher nicht beschrieben und wurde möglicherweise wie die Scheune von Johann Henrich Helmuth aus Stockhausen erbaut.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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