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Das vom Dorf etwas abgelegene Anwesen ist im gut erhaltenen Kern ein großer, sechszoniger Einhof aus der Zeit um 1800. Das qualitätvolle Gefüge ist als konstruktiv zu bezeichnen; eine besondere gestalterische Qualität aber erlangt es durch die geschweiften Andreaskreuze in den Brüstungsfeldern unterhalb der Fenster. Der Hof, der auch noch ein älteres Scheunentor bewahrt, ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |