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Bis auf erneuerte Fenster beinahe unverändert erhaltener Fachwerkeinhof aus dem ersten Drittel des 20. Jahrhunderts. Das an sich rein konstruktive Fachwerk wird im Wohnbereich – zu dem heute auch der frühere Stall gezogen ist – durch Andreaskreuze unterhalb beziehungsweise zu Seiten der Fenster aufgelo-ckert. Am östlichen Ende der Oberdorfstraße und gegenüber dem Steg kommt dem Hof eine besondere städtebauliche Bedeutung zu.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |