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Fünf Zonen breiter traufständiger Einhof aus dem späten 19. oder sogar dem beginnenden 20. Jahrhundert. Der sehr regelmäßige Fachwerkraster mit seiner doppelten Verriegelung und den sparsam eingesetzten langen Streben ist nur oberhalb des Tennentors durch Gegenstreben etwas verspielt. Die teilweise Veränderung der Stallbereiche stört das Gesamtbild des Hauses weniger als die in liegendem Format zusammengefassten früheren Fensterpaare der Stuben. Zwischen den Nachbarhäusern kommt dem Hof dennoch eine besondere städtebauliche Bedeutung zu.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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