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Der Einhof, der den Straßenraum nach Westen wirkungsvoll abschließt, tritt mit seinem konstruktiven fünfzonigen Fachwerkgefüge noch ganz als dem 19. Jahrhundert verpflichtet auf, lediglich die Brandmauer zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil verweist auf die späte Entstehungszeit gegen 1900.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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