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Großenteils in Backstein erneuertes Gebäude. Städtebaulich von großer Bedeutung ist seine zum Dorfzentrum hin gerichtete Giebelwand aus Fachwerk. Sie zeigt ein archaisch wirkendes sach-liches Gefüge mit übereinander angeordneten Streben zu den Eckständern, einer interessanten Fenstergliederung und zwei Fußstrebendreiecke im Giebel. Das kleine Gebäude, wohl wesentlich aus dem 19. Jahrhundert, ist wegen seiner Bedeutung im Gemeinschaftsleben des Dorfs und wegen seiner städtebaulichen Einordnung Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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