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Das am Dorfrand auf schmalem Grundstück zwischen Hintergasse und Südstraße errichtete Hintersiedleranwesen ist ein gefälliges und anschaulich erhaltenes Beispiel seiner Art. Es besteht aus einem eingeschossigen und zweizonigen Wohnteil (Ern/Küche und Stube); er ist aufgerichtet über einem hangausgleichenden Sockel und an der Ecke mit einer Verstrebung in klassischer Mann-Form ausgesteift. Es folgt ein Stallbereich. Alles wird durch ein Mansarddach zusammengefasst, wobei die Einlagerungsfunktion des Dachraums durch eine Ladegaube deutlich wird. Das wahrscheinlich in das ausgehende 18. Jahrhundert zurückreichende Anwesen ist Kulturdenkmal aus orts- und wirtschaftsgeschichtlichen sowie bautypologischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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