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Der Hof, wesentlich in zwei Bauphasen während des späten 19. Jahrhunderts entstanden, zeigt ein etwas unregelmäßiges Fachwerkgefüge mit einfacher Verriegelung und geschosshohen Streben. In giebelständiger Position und in eine leichte Biegung der Straße vorgeschoben, kommt ihm eine besondere städtebauliche Bedeutung zu.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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Baum |