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Der fünfzonige Einhof wurde traufständig gegenüber der Einmündung des Nösbertser Wegs errichtet. Er ist bis auf Teile des wesentlich aus Basalt gefügten Sockels verschalt. Das Fachwerk dürfte unter der Verkleidung wenig gestört erhalten geblieben sein, darauf weisen die Fenstergrößen hin. Das freie Giebeldreieck im Osten zeigt ein konstruktives Gefüge, das dem beginnenden 19. Jahrhundert zuzuordnen ist. Die Gefache bewahren hier Reste einer floralen Kratzputzornamentik. Entsprechend dürfte der ganze Hof repräsentatives konstruktives Fachwerk aufweisen. Er ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |