Lauterbacher Straße 3 und 1
An der Kirche 4
Mittelgasse nach Westen
Mittelgasse
Lauterbacher Straße 9
Lauterbacher Straße 8 und östliche Vordergasse
Hintergasse nach Westen
Lauterbacher Straße von Südoosten
An der Kirche 1 von der Vordergasse aus
Hintergasse 5
Mittelgasse 14
Frischborner Straße 5, 3 und 1
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Vogelsbergkreis
Lautertal
Dirlammen
  • Gesamtanlage
Dirlammen

An den zentralen Dorfbereich um die Kirche schließen nach Westen drei etwa parallel geführte Straßen an, die Vorder-, Mittel- und Hintergasse. Geprägt wurden sie durch Wiederaufbauphasen nach Feuersbrünsten. 1844 verbrannten 18 Höfe "im obern Theil des Dorfes" und 1921 fielen fünf Höfe in der äußeren Vordergasse einem Feuer zum Opfer. Es kam danach durch die jeweiligen Wiederaufbaumaßnahmen an der Vorder- und der Hintergasse zu einer größeren Regelmäßigkeit der Baustruktur. Von städtebaulicher und nicht zuletzt mikroklimatischer Bedeutung sind etwa die beiden Höfe, die die Hintergasse nach Osten und Westen abschließen: Hintergasse 1 und Mittelgasse 14, letzterer noch mit einer schönen Haustür des Jugendstils. Mehrere der großen Wohnhäuser im Dorf zeigen kräftig artikulierte nachklassizistische Fachwerkgefüge (Mittelgasse 1, Mittelgasse 5, Vordergasse 2), ähnliche sind zum Beispiel auch an den exponiert stehenden und so städtebaulich wichtigen, verschindelten Anwesen Lauterbacher Straße 3, 8 und 9 zu vermuten. Die Vordergasse prägen zumeist giebelständige Hof- beziehungsweise Wohnhaustypen der 1920er Jahre. Jenseits des Brennerwassers hatte sich bereits zu Anfang des 19. Jahrhunderts an der nach Frischborn führenden Straße eine Dorferweiterung entwickelt. Hier bildet die traufständige Bebauung aus Fachwerkhäusern in Form von Ein- und Parallelhöfen (Frischbörner Straße 5 und besonders 3), wesentlich aus dem frühen 20. Jahrhundert stammend, den östlichen Abschluss der Gesamtanlage.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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